Das Gut Dörrieloh

Sie wundern sich heutzutage über Juristendeutsch? Dann lesen Sie doch einfach mal im Kaufvertrag, den August Christian von Brüning 1704 mit Johann Diederich Stegemann über das Gut Dörrieloh schloß:

"Kund und zuwissen sey hiermit Jedermänniglichen, Insonderheit aber demjenigen, so solches zu wißen von Nöthen ist, das heute unten gesetzen dato Ein beständiger gewißer und aufrichtiger adelicher Lehn Hauß, Hoff, Erb und Lehn Landes Kauff und Verkauf Contract geschloßen, Zwischen dem Wollgebohrnen Herrn, Herrn August Christian von Brüning zu Hilbershausen und Wülperode Erbherrn seinen Erben und Erbnehmern Verkäufern an Einem. Und dem Woll Edlen Herrn, Herrn Johann Dieterich Stegeman P.T. Verwalter zu Dörpel seinen Erben und Erbnehmern zu Käuffern am anderen Theil, ist beliebet, abgeordnet und folgender gestalt geschloßen und vollenzogen worden.

Anfänglich und fürs erste, so thut der Wollgebohrne Herr August Christian von Brüning zu Hilbershausen und Wülperode für Sich, seine Erben und Erbnehmern, sein Adeliches freyes Lehn=Hauß und Hoff zu Dorgeloh, in der Ober Graffschaft Hoya in dem Ambte Ehrenburg belegen, mit allen pertinentien an Gebäuden, Wiesen, Ländereien, Holtzungen, Mohren und allen Recht und Gerechtigkeiten in Summa nichts überall davon außgeschieden wie der Herr Verkäufer eine Designation aller Stücke unter seiner Hand von sich gestellet / worunter gleichwoll nachfolgende allodial und Erbstücke alß 1) der Engebrakes Kamp 2) Achtestücke Landes, von Achtscheffel Saath 3) der also genannte Schürbusch, so ietzo Heyde ist und viertens die Hudewiese mit begriffen / auß guthen Vorbetrachtungen freyen und unverleiteten und unüberredeten Willen und gemüthe, dem Woll Edlen Herrn, Herrn Johann Stegemanne P.T. Verwalter zu Dörpele seinen Erben und Erbnehmern, umb und für Fünfzehn Hundert und Fünfzig Thaler an jetziger gangbarer courant Müntze biß zu des Lehn Herren erfolgender allergnädigsten Consens wozu Er der Herr Verkäuffer dann allen Fleiß anwenden will, daß er aufs schleunigste damit möge belehnt werden, eines bestendigen, gewißen, und ohnfehlsamen prety und Kauf Summ, Erblich verkaufen, cedieren, abtreten, und überlaßen, dieser Gestalt und also daß der Herr Käufer solches, so bald Er den Consens von seinem Allergnädigsten Lehn Herren oder Ihro Majest. Lehn Kammer des Fürstenthumbs Minden erhalten, und als dann die Kaufgelder gleichwie abgeredet an guthen Zweydrittelstücken (2/3 Thaler) erleget und bezahlet hatt, in possesion nehmen, antreten, nutzen und genießen, und damit gleich mit anderen Erb- und eigenthumblichen Güthern gebehren, schaffen, schalten, walthen, thun und lassen soll und mag. Womit dann dieser adeliche Hauß, Hoff, Erb und Lehn Landes Kauff Contract geschloßen, und sofort consens dieser transaction erfolget, die versprochenen Fünfzehn Hundert und fünffzig Thaler erleget sindt, gestalt darüber bester formb rechtens als dann soll quittieret werden ... ... ... ist dieser Verkauf und Kauf Contract Käufern und Verkäufern, in Beysein mit unterschriebener und dazu sonderlich erbethener Herren Gezeugen eigenhändig mit unterschrieben und untersiegelt.

So geschehen in der Churfürstlichen Residentz Stadt Hannover, den 8. Octobris 1704"

Das Gut Dörrieloh blieb übrigens fast 200 Jahre im Besitz von Johann Dietich Stegemann und seinen Nachkommen.

Erstellt am : 31.05.2003
Last Update : 31.12.2003